Es sind Fälle denkbar, wo der Freihandkäufer mehr oder anders erwartet, als die Konkursverwaltung verfügt. Ist er mit der Freihandverkaufsverfügung nicht einverstanden und möchte sich für die Wahrung seiner Interessen dagegen zur Wehr setzen, ist folgendes zu beachten:
Rechtsmittel
- Beschwerde (SchKG 17)
- Ausreichendes Rechtsmittelverhalten
- Rechtzeitige Beschwerdeerhebung an die zutreffende Instanz
- Nicht ausreichende Beanstandung
- Eine Erklärung des Erwerbers gegenüber dem Grundbuchamt, die Verfügung schlage ihm anderes zu, als verabredet, ist nicht ausreichend
- Einschränkung
- Vorbehalten bleiben so schwerwiegende Mängel der Freihandverkaufsverfügung, dass sie nach Verwaltungsrecht als nichtig angesehen werden muss
- Beschwerdevermeidung
- Konkursverwaltung und Kaufinteressent vermeiden eine solche Situation in der Regel dadurch, dass ein Verfügungsentwurf dem Kaufinteressenten zugestellt wird, damit dieser vor Erlass der eigentlichen Verfügung den Text genehmigen oder mit der Verwaltung bereinigen kann
Anfechtungsgegenstand
- Freihandverkaufsverfügung der Konkursverwaltung
Literatur
- BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung von verpfändeten Grundstücken, in: Berner Bankrechtstag, BBT Band 3, Bern 1996, S. 159 ff.
Judikatur
- Durchführung des Freihandverkaufs
- Form
- Eigentumsübergang
- Anfechtung durch den Konkursiten
- BGE 5A_590/2010
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