Entscheidend ist, ob der Grundpfandgläubiger den aussergerichtlichen Nachlass miteingeht und das Schuldverhältnis in veränderter Form weiterführt, oder ob er die Zwangsvollstreckung einleitet und dabei frei oder die massgebende Zwangsvollstreckungsart (Betreibung auf Pfändung, Betreibung auf Pfandverwertung oder Betreibung auf Konkurs) wählt.
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