Als Grundstücke gelten (ZGB 655 Abs. 2):
- Liegenschaften, unüberbaut oder überbaut
- ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
- Miteigentumsanteil
- Stockwerkeinheit
Nicht als Grundstück gilt und anders zu verwerten ist:
- Gesamthandanteil des Schuldners an einem im Gesamteigentum stehenden Grundstück
Anteilsrecht ist nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) zu verwerten (vgl. VZG 1 Abs. 2)
Literatur
- JENT-SØRENSEN INGRID, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Habil., Zürich / Basel / Genf 2003, 377 S.
- Judikatur
Weiterführende Informationen
- Liegenschaften
- ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
- Miteigentumsanteile an Grundstücken