Das Gesetz bestimmt, wann ein gepfändetes Grundstück durch Freihandverkauf verwertet werden darf.
Ein Freihandverkauf ist an drei kumulative Voraussetzungen gebunden (SchKG 143b):
- Einverständnis aller Beteiligten
- Durchgeführte Lastenbereinigung
- Einhaltung des Schätzungspreises
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Grundstück freihändig verkauft werden. Mit diesen Freihandverkaufsvoraussetzungen soll vermieden werden, dass ein kleiner Kreis von Beteiligten das Grundstück zum Nachteil anderer unbeteiligter Gläubiger verschleudert.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Freihandverkauf wegen Rechtsverletzung anfechtbar.
Der Freihandverkaufsentscheid ist aber auch immer ein Ermessensentscheid.
Judikatur
- BGE 5A_849/2015 vom 27.06.2016