Wie bei der Fahrnisversteigerung gilt auch bei der Grundstücksverwertung das sog. Deckungsprinzip:
Definition
- Deckungsprinzip = im Range der dinglichen Sicherheit der Betreibungsforderung vorgehende pfandgesicherte Forderungen müssen – unabhängig davon, ob fällig oder nicht fällig – gedeckt sein,
- Zuschlagserteilung, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt, andernfalls die Betreibung bezüglich des Steigerungsgegenstandes dahinfällt
Grundlagen
- SchKG 142a in Verbindung mit SchKG 126
- VZG 53 ff.
Anwendungsbereich
- Versteigerung oder
- Freihandverkauf
Entscheidungsgrundlage
- Lastenverzeichnis
Zuschlag unter Berücksichtigung des Deckungsprinzips
- Zuschlagserteilung nur, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt (vgl. SchKG 142a i.V.m. SchKG 126 Abs. 1)
Kein Zuschlag wegen Deckungsprinzip
- Wird kein dem Deckungsprinzip genügendes Angebot gemacht, fällt die Betreibung hinsichtlich des Verwertungsgegenstandes dahin (vgl. SchKG 142a i.V.m. SchKG 126 Abs. 2), resultiert doch aus dem Objekt kein finanzielles Ergebnis für den betreibenden Gläubiger