Allgemeines
Bleibt die Steigerung ergebnislos, so fällt die Betreibung hinsichtlich des gepfändeten Grundstücks und dessen Zugehör dahin (vgl. VZG 71).
Gründe der Ergebnislosigkeit können sein:
- keine Angebotsstellung
- Stellung eines mit Blick auf das Deckungsprinzip ungenügenden Angebots
- Absehen des Betreibungsamts von der Verwertung, nach SchKG 127
Zugehör
Eine separate Verwertung der Zugehör ist unzulässig, es sei denn, dass alle Beteiligten (Schuldner, pfändende Gläubiger und Pfandgläubiger) sich damit einverstanden erklärten (vgl. VZG 71 Abs. 1).
Fruchtertrag
Der noch nicht verteilte Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträgnisse des Grundstückes sowie einer allfälligen Ausfallforderung (VZG 72) ist den betreibenden Pfändungs- und Pfandgläubigern (ZGB 806 ZGB) zuzuweisen (vgl. VZG 71 Abs. 2).
Verfügungsbeschränkung und Anzeige an Mieter bzw. Pächter
Das Betreibungsamt hat vom Wegfall der Pfändung und der dadurch begründeten Verfügungsbeschränkung dem Grundbuchamt sofort Anzeige zu machen und die Mieter oder Pächter entsprechend zu informieren (vgl. VZG 71 Abs. 3)