Zur Anmeldefrist gilt folgendes:
- Dauer
- 20 Tage
- Rechtsnatur
- Verwirkungsfrist
- trotz dessen ist sie eine verlänger- und wiederherstellbare (Eingabe-)Frist
- nach Fristablauf
- Grundsatz
- Keine Aufnahme von Lasten mehr ins Lastenverzeichnis
- Ausnahmen
- Lasten, die aus dem Grundbuch hervorgehen
- Lasten, die dem Betreibungsamt vorher zur Kenntnis gekommen sind (vgl. BGE 113 III 18, 45)
- Ausschluss eines Anspruchs durch das Betreibungsamt
- Sofortige Benachrichtigung des Ansprechers unter Hinweis auf seine Beschwerderecht (VZG 36)
- Auch kann die Aufnahme einer Last nicht erst im Lastenverzeichnis verlangt werden (vgl. BGE 5A_109/2011)
- Grundsatz
Judikatur
- BGE 113 III 17 ff.
- BGE 113 III 45
- BGE 5A_109/2011