Geht es nicht um den im Lastenverzeichnis aufgeführten Anspruch, sondern um die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften, so ist das Beschwerdeverfahren zu wählen
Antragsteller
- Durch die Verfahrensverletzung berührter Betroffener
Begehren
- Aufhebung oder Änderung des Lastenverzeichnisses aus Verfahrensmängeln
Beschwerdegegenstände
- Allgemein
- Gesetzesverletzung
- Unangemessenheit
- Rechtsverweigerung
- Rechtsverzögerung
- Weitere Detailinformationen
- Beschwerdegründe | schkg-beschwerde.ch
- Im Besonderen
- Lastenverzeichnis-Aufnahme eines weder im Grundbuch eingetragenen noch angemeldeten noch unmittelbar aus Gesetz bestehenden Anspruchs
- Nichtaufnahme eines aus dem Grundbuch ersichtlichen Anspruchs
- Nichtaufnahme eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs
- Unterlassung der Lastenverzeichnis-Mitteilung
- Unterlassung der Bestreitungsfrist-Ansetzung
- Falsche Zuweisung der Klägerrolle im Lastenbereinigungsprozess
Beschwerdefrist
- 10 Tage (!)
- Beschwerdefrist | schkg-beschwerde.ch
Verfahren
- SchKG-Beschwerdeverfahren
- SchKG-Beschwerde | schkg-beschwerde.ch
Abgrenzung
- Beanstandung der Verfahrensvorschrifteneinhaltung (LV-Erstellung, LV-Ergänzung und Lastenbereinigung)
- > Beschwerdeverfahren
- Im Lastenverzeichnis angeführter Anspruch ist Streitgegenstand
Ziele
- Einhaltung der Verfahrensvorschriften
- Korrektes und verlässliches Lastenverzeichnis
Parteirollen
- Beschwerdeführer
- Antragsteller
- Beschwerdegegner
- Betreibungsamt
Mitteilungspflicht für angeordnete Ergänzungen oder Berichtigungen
- Ordnet die Aufsichtsbehörde (AB) über die Betreibungsämter eine Ergänzung und / oder Berichtigung des Lastenverzeichnisses an, so hat das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis entsprechend zu ändern und den Beteiligten wiederum unter Ansetzung einer Bestreitungsfrist von 10 Tagen mitzuteilen (vgl. VZG 40).
Weiterführende Judikatur
- BGE 5A_135/2011
- BGE 113 III 19
Weiterführende Links
- SchKG-Beschwerde | schkg-beschwerde.ch
- Beschwerde | kollokationsplan.ch