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Grundstückverwertung

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Bestreitungsverfahren

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist das Lastenverzeichnis um die Anmeldungen ergänzt:

Mitteilung

  • Eröffnung des ergänzten Lastenverzeichnisses an alle Beteiligten

Bestreitungsfrist

  • Das Betreibungsamt setzt allen Beteiligten eine Frist von 10 Tagen an, um Bestand, Höhe, Fälligkeit und Rang der aufgenommenen Ansprüche zu bestreiten (vgl. SchKG 140 Abs. 2, VZG 37 Abs. 1 und 2)
  • Es ist zu berücksichtigen, dass eine Anfechtung von Höhe und Rang der Pfandforderungen bei der späteren Verteilung nicht mehr möglich ist (vgl. VZG 43 Abs. 1)

Keine Bestreitung

  • Folgen der Bestreitungslosigkeit
    • Das Ausbleiben einer Bestreitung bzw. die nicht rechtzeitige Klage haben verfahrensmässig zur Folge:
      • Anerkennung des im Grundbuch eingetragenen oder von Gesetzes wegen geltenden Rechts durch den Bestreitenden (vgl. SchKG 108 Abs. 3)
      • Verzicht des Ansprechers, das von ihm behauptete, aber bestrittene Recht geltend zu machen (vgl. SchKG 107 Abs. 5)

Anspruchsbestreitung

  • Eine Bestreitung kann sich beziehen auf
    • einen ins Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch
    • einen behaupteten, aber nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch
  • Durchführung Widerspruchsverfahren (SchKG 140 Abs. 2 Satz 2)
    • Bestreitung eines im Grundbuch eingetragenen oder eines unmittelbar kraft Gesetzes geltenden Rechts
    • Bestreitung eines weder aus dem Grundbuch noch unmittelbar kraft Gesetzes geltenden Rechts
      • Aufforderung des Betreibungsamtes an den Ansprecher, innert 20 Tagen auf Feststellung des von ihm behaupteten Rechts zu klagen (vgl. SchKG 107)

Literatur

  • JENT-SØRENSEN INGRID, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Habil., Zürich / Basel / Genf 2003, 377 S.

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