Nach der öffentlichen Aufforderung sind die gestützt darauf eingereichten Eingaben zu berücksichtigen und das Lastenverzeichnis entsprechend zu ergänzen (vgl. VZG 33):
Anmeldung
- Der anmeldende Gläubiger hat nachzuweisen
- Angaben über seine Person
- seine Berechtigung bzw. seine Gläubigereigenschaft, sofern und soweit darüber nicht bereits das Grundbuch Auskunft gibt (BGE 97 III 72)
Vom Grundbuchauszug abweichende Anmeldung
- Aufnahme des Anspruchs gemäss Anmeldung,
- aber unter Hinweis auf den abweichenden Inhalt des Grundbuchauszugs (vgl. VZG 34)
- Keine Kognition des Betreibungsamtes
- Das Betreibungsamt hat die formell korrekte und rechtzeitige Anmeldung aufzunehmen, ohne materielle Prüfung (vgl. VZG 36)
- Materielle Prüfung
- Die materielle Prüfung hat im Bereinigungsverfahren zu erfolgen
- Lastenbereinigung
- Die materielle Prüfung hat im Bereinigungsverfahren zu erfolgen
Literatur
- JENT-SØRENSEN INGRID, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Habil., Zürich / Basel / Genf 2003, 377 S.