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Grundstückverwertung

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LV-Wirkungen

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wirkungen des bereinigten und rechtskräftigen Lastenverzeichnisses betreffen:

LV-Rechtskraft

Grundsatz

  • Für die Verwertung in der hängigen Betreibung bildet das bereinigte und rechtskräftige Lastenverzeichnis eine wesentliche Grundlage
    • Dahinfallen des Lastenverzeichnisses bewirkt den Verlust jeder Wirkung

Ausnahmen

  • Die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses in der konkreten Betreibung wirkt auch nicht einschränkungslos
  • In folgenden Fällen werden nachträgliche Änderungen von Amtes wegen zugelassen:
    • Betreibungsamtliche Unterlassung, die eine nachträgliche Ergänzung rechtfertigt
    • Lastenverzeichnismängel, die eine Nichtigkeit zur Folge haben
    • Rechtsverhältnisänderungen oder Eintritt neuer Tatsachen 8zB Vorlage eines berichtigten Grundbuchauszugs etc.) und sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur dadurch in geeigneter Weise wahren lassen

LV als Steigerungs-Bestandteil

Verwertungsgrundlage

  • Das rechtskräftige Lastenverzeichnis bindet bei der Grundstückverwertung den Ersteigerer (vgl. hiezu BGE 121 III 26 f.)

Lastenüberbindung

  • Mit dem Zuschlag übernimmt der Ersteigerer alle im Lastenverzeichnis aufgeführten Lasten

Nicht im Lastenverzeichnis aufgenommene Rechte

  • Grundsatz
    • Mit der Versteigerung erlöschen gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer alle dinglichen und realobligatorischen Rechte, die nicht im Lastenverzeichnis erwähnt sind, und zwar auch dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen bzw. vorgemerkt sind
  • Ausnahme
    • Von der Untergangsregel ausgenommen sind
      • Dienstbarkeiten ohne Eintrag im Grundbuch (servitutes apparentes)
        • Weiterwirkung gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer (vgl. VZG 29 Abs. 3)
        • Bei der „natürlichen Publizität“ vermag das Lastenverzeichnis, anders als beim Grundbucheintrag, den ursprünglichen Rechtsbestand nicht aufzuheben

Folgen des Rechtsverlusts eines im Grundbuch eingetragenen oder vorgemerkten Rechts

  • Geht ein im Grundbuch eingetragenes Recht, weil es nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen wurde, verlustig, so stellt sich die Frage nach der Staatshaftung
  • Weitere Detailinformationen

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