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Grundstückverwertung

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Steigerungsbedingungen

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist das Verfahren nun so weit, dass das Grundstück versteigert werden kann, sind als Nächstes die Steigerungsbedingungen aufzustellen:

Definition

  • Steigerungsbedingungen   =   Dokument, welches die Art und Weise der Versteigerung sowie Zuschlags-Modalitäten bestimmt

Grundlagen

Ziel

  • Steigerungsbedingungen und Bestandteil bildendes Lastenverzeichnis bilden zusammen Grundlage für die geplante Versteigerung

Festsetzung der Steigerungsbedingungen

  • personell
    • Betreibungsamt
  • funktional
    • in ortsüblicher Weise
    • so, dass ein möglichst gutes Ergebnis erzielt werden kann

Notwendiger Inhalt

  • Grundlagen
  • Angaben in 3 Gruppen
    • Kerndaten
      • Schuldner
      • Verwertung beantragender Gläubiger
      • Ort und Zeit der Versteigerung
      • Beschreibung des Grundstücks
      • Beschreibung der Zugehör
    • Die für das Steigerungsverfahren massgebenden Regeln
      • Angabe, ob das Grundstück als Ganzes oder parzellenweise versteigert wird und im Falle parzellenweisen Ausrufes, in welcher Reihenfolge
      • Tilgungs- bzw. Zahlungsbedingungen
        • Welche Lasten der Ersteiger in Anrechnung an den Zuschlagsbetrag überbunden werden
          • Nicht fällige, zu überbindende Lasten
        • Welcher Betrag vom Ersteigerer in Anrechnung an den Zuschlagsbetrag bar zu bezahlen ist
          • Fällige, zu bezahlende Lasten (vgl. VZG 46)
        • Welche Kosten der Ersteigerer ohne Anrechnung an den Zuschlagspreis tragen muss (vgl. SchKG 135 Abs. 2, VZG 49)
          • Grundbuchgebühren
          • Laufende öffentliche Abgaben
          • Laufende Kosten für Gas, Wasser, Elektrizität u.ä.
        • Zahlungstermin (vgl. SchKG 136) und die für diesen Fall zu leistenden Sicherheiten
      • Zugehör
        • Bestimmung, ob wegen der Zugehör ein doppelter Aufruf stattfindet
        • Modalitäten eines doppelten Aufrufs
      • Wegbedingung der Gewährleistung
        • Freizeichnungsklausel, wonach das Grundstück ohne jede Gewährleistung versteigert wird
        • Bestimmung, ob besondere Zusicherungen gewährt werden
    • Behandlung der Lasten
      • Mit persönlicher Schuldpflicht dem Ersteigerer zu überbindende Lasten, die im Lastenverzeichnis ausgewiesenen sind, zB
        • Dienstbarkeiten
        • Grundlasten
        • Grundpfandrechte
          • Überbindung nur der nicht fälligen Grundpfandforderungen
          • (fällige Grundpfandforderungen (Kapital, Zinsen und Kosten) werden vorab aus dem Versteigerungserlös getilgt, unter Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch (vgl. für die Details VZG 68 f.))
        • Vormerkungen
      • Überbundene Grundpfandforderung bezüglich früherem Schuldner
        • Der früherer Schuldner wird erst frei, wenn der Gläubiger innert der Jahresfrist seit dem Zuschlag keine Beibehaltungserklärung abgibt (vgl. SchKG 135 Abs. 1, ZGB 832)
        • Ausnahme
          • Bei der Grundstücksverwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens ist diese Rechtsfolge ausgeschlossen (vgl. VZG 130 Abs. 4)

Bestandteil

  • Bestandbildung zu den Steigerungsbedingungen
    • rechtskräftiges Lastenverzeichnis (vgl. VZG 45 Abs. 2; BGE 121 III 26)

Auflage der Steigerungsbedingungen (samt Lastenverzeichnis)

  • Zeitpunkt
    • mindestens 10 Tage vor dem Steigerungstag
  • Ort
    • Amtsstelle (Betreibungsamt)
  • Einsichtsrecht
    • alle
  • Vgl. SchKG 134

Beschwerderecht

  • Beschwerdeführer
    • Durch die Steigerungsbedingungen Berührter
    • Nicht aber der Steigerungsinteressent (vgl. BGE 5A_54/2008)
  • Beschwerdegegner
    • Betreibungsamt
  • Beschwerdebegehren
    • Aufhebung oder Änderung der Steigerungsbedingungen
  • Beschwerdegegenstand
    • Steigerungsbedingungen, nicht aber das Lastenverzeichnis
  • Beschwerdefrist

Mitteilungspflicht für angeordnete Ergänzungen oder Berichtigungen

  • Verfügt die Aufsichtsbehörde (AB) eine Änderung der Bedingungen, sind diese neu aufzulegen, die Neuauflage zu publizieren und den Beteiligten einzeln mitzuteilen (vgl. VZG 52)

Keine Anfechtung der Steigerungsbedingungen nach Zuschlag

  • Nach erteiltem Zuschlag ist eine Anfechtung der Steigerungsbedingungen ausgeschlossen (vgl. BGE 123 III 409)

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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