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Grundstückverwertung

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Betreibung auf Pfändung

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Betreibung auf Pfändung wird die Verteilung von Amtes wegen vorgenommen:

Voraussetzungen

Grundsatz

Ausnahmen (wo es das Gesetz erlaubt)

  • Abschlagsverteilungen
    • nach Ermessen des Betreibungsamtes, sofern und soweit keine Beeinträchtigung des Endergebnisses der Verteilung zu gewärtigen ist (vgl. SchKG 144 Abs. 2)
  • Bezahlung der fälligen Grundpfandforderungen
    • auch wenn die Schlussverteilung an die Pfändungsgläubiger noch nicht möglich ist (vgl. VZG 79 Abs. 3)

Vorzeitige Schlussverteilung

  • Infolge Einstellung der Betreibung, weil anderweitig genügend Mittel zu Deckung der Betreibungsforderung vorhanden sind

Verteilungsverfahren

Grundsatz

  • Gesonderte Verwertung und Verteilung nach Pfändungsgruppen, unter Berücksichtigung einer nachfolgenden Pfändungsgruppe auf den Mehrerlös

Verwendung des Bruttoerlöses

  • Kosten
    • Deckung der Kosten der Verwaltung, Verwertung und Verteilung (vgl. SchKG 144 Abs. 3)
    • Deckung der von den Gläubigern geleisteten Vorschüsse
      • sofern und soweit keine Deckung möglich, werden die Kosten zur Forderung geschlagen (vgl. SchKG 68)
  • Reinerlös
    • Zuweisung an die berechtigten Gläubiger, gestützt auf den Verteilungsplan (vgl. SchKG 144 Abs. 4)
      • Forderung (Kapital)
      • Zinsen (bis zum Tag der (letzten) Verwertungshandlung)
      • Betreibungskosten
    • Entschädigung der Dienstbarkeitsberechtigten und der Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte, die infolge des Doppelaufrufs untergegangen sind, aber einen Überschuss erlöst haben
    • Zuweisung an die zur betreffenden Pfändungsgruppe gehörenden Betreibungsgläubiger
  • Auszahlungsbedingungen
    • Auszahlung nur an die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger mit definitiver Pfändung
    • Hinterlegung der Beträge, die auf bloss provisorische Pfändungen entfallen, bei der kantonalen Depositenanstalt (vgl. SchKG 144 Abs. 5); Auszahlung erst nach Definitiv-werden der Pfändung an den betreffenden Pfändungsgläubiger, ausser wenn es nicht so weit kommt und die betroffene Forderung aus der Betreibung fällt, an die Gruppengläubiger mit definitiver Pfändung bzw. im Überschussfalle an den Betreibungsschuldner

Ergebnis des verteilbaren Reinerlöses

  • Deckung aller Forderungen der Pfändungsgruppe
  • Überschussverwendung in folgender Reihenfolge
    • Nächste Pfändungsgruppe
    • Gläubiger einer Nachpfändung
    • in letzter Linie an den Schuldner
  • Keine Nachpfändung mangels weiterer pfändbarer Vermögenswerte oder nicht ausreichende Nachpfändung um alle Gruppen-Gläubiger zu befriedigen
    • Für die gruppeninterne Erlösverteilung mit Teilverlust ist pro betroffene Pfändungsgruppe ein Kollokationsplan zu erstellen (vgl. SchKG 146 Abs. 1)

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