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Grundstückverwertung

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Betreibung auf Pfandverwertung

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Betreibung auf Pfandverwertung wickelt sich die Verteilung wie bei der Pfändungsbetreibung ab:

Voraussetzungen

  • Verteilung erst nach Verwertung des Grundstückes

Verteilungsverfahren

Verwendung des Brutto-Pfanderlöses

  • Kosten
    • Deckung der Kosten der Verwaltung, Verwertung und Verteilung
      • Dazu zählen auch:
        • Kantonale Grundstückgewinnsteuer (siehe Box)
        • Mehrwertsteuer (MWST) (MWSTG 89 Abs. 4; siehe Box)
    • Deckung der von den Pfandgläubigern geleisteten Vorschüsse
  •  Grundstückgewinnsteuer
          • Sofern im betreffenden Kanton auch bei der Übertragung in einer Zwangsvollstreckung (hier Grundpfandbetreibung, vgl. BGE 122 III 248) eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet ist, zählen diese zu den Verwertungskosten, sind vorab zu decken und schmälern den Pfanderlös
          • Vgl. hiezu ferner
  • Reinerlös
    • Zuweisung an die berechtigten Pfandgläubiger, gestützt auf den Verteilungsplan (vgl. SchKG 157 Abs. 2)
      • Grundpfandforderung
        • Forderung (Kapital)
        • Zinsen
          • Drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zinsen (bis zum Tag der (letzten) Verwertungshandlung) (vgl. ZGB 818 f.)
        • Betreibungskosten
      • Faustpfandforderung
        • Kapitalforderung
        • alle verfallenen Zinsen
        • Betreibungskosten
        • Verzugszinsen (vgl. ZGB 891 Abs. 1)
    • Entschädigung der Dienstbarkeitsberechtigten und der Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte, die infolge des Doppelaufrufs untergegangen sind, aber einen Überschuss erlöst haben
  • Gesamtpfandrecht
    • Haften mehrere Grundstücke für dieselbe Pfandforderung, werden die Verwertungserlöse verhältnismässig zur Deckung verwendet (vgl. SchKG 157 Abs. 3)

Ergebnis des verteilbaren Reinerlöses

  • Deckung aller Forderungen der Pfändungsgruppe = ok
  • Keine Volldeckung der Pfandgläubiger durch Nettoerlös
    • Erstellung eines Kollokationsplans durch das Betreibungsamt
      • Festsetzung des zivilrechtlichen Ranges ihrer Forderungen
        • Rang der Grundpfandrechte auf Basis des Lastenverzeichnisses
      • Festsetzung des Anteils (= Dividende)
    • Auflage des Kollokationsplanes
      • Auflage beim Betreibungsamt, Benachrichtigung der Beteiligten und Zustellung eines seine Forderung betreffenden Auszugs (SchKG 157 Abs. 4 i.V.m. SchKG 147)
    • Anfechtung des Kollokationsplanes
      • Bestreitung von Forderung oder Rang eines anderen Gläubigers durch Kollokationsklage binnen 20 Tagen seit Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes (vgl. SchKG 157 Abs. 4 i.V.m. SchKG 148 Abs. 1)
      • Im Obsiegensfalle ist in der Verteilungsliste der auf den Kollokationsbeklagten entfallende Anteil am Verwertungserlös dem Kollokationskläger, soweit für die Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten notwendig zuzuweisen, wobei ein allfälliger Überschuss dem Kollokationsbeklagten verbleibt (vgl. SchKG 157 Abs. 4 i.V.m. SchKG 148 Abs. 3)
  • Vorrecht von Unternehmern und Bauhandwerkern
    • Klärung der Rechtslage zum Vorrecht (vgl. ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3 und ZGB 841) durch das Betreibungsamt nach den Bestimmungen von VZG 117
      • Fristansetzung an den Baupfandgläubiger (10 Tage), um beim Gericht am Betreibungsort gegen den vorgehenden Pfandgläubiger auf Ersatz zu klagen (vgl. VZG 117 Abs. 1)
      • Rechtzeitige Vorrechtsklage des Baupfandgläubigers
        • Hinterlegung des auf den beklagten Pfandgläubiger entfallenden Verwertungsanteils (vgl. VZG 117 Abs. 2; BGE 100 III 61)
        • Klagegutheissung
          • Herausgabe des zugesprochenen Betrages aus hinterlegten Summe
        • Klageabweisung
          • Verteilung der Hinterlegungssumme gemäss Kollokationsplan
      • Klage nach Ablauf der 10 Tagesfrist ausserhalb des Betreibungsverfahrens
        • Klagezulässigkeit, aber kein Privileg, den Ausfall direkt aus dem Betreffnis des vorgehenden Pfandgläubigers decken zu lassen (vgl. BGE 110 III 78)

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