Legitimation
Der Verwertungsantrag hat vom Pfandgläubiger, vom Pfandschuldner oder vom Dritteigentümer auszugehen.
Zeitschranke
Bei der Verwertung von Grundstücken unterliegt das Verwertungsbegehren folgender zeitlicher Schranke:
- frühestens
- 6 Monate
- spätestens
- 2 Jahre
Vgl. hiezu SchKG 154 Abs. 1