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Grundstückverwertung

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Verwertungszeitpunkt

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Grundstück soll verwertet werden (vgl. SchKG 133 Abs. 1):

frühestens

  • einen Monat nach Eingang des Verwertungsbegehrens beim Betreibungsamt

spätestens

  • drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens beim Betreibungsamt

Das Verwertungsspektrum trägt der doch aufwändigeren Vorbereitung der Verwertung Rechnung.

Zur Durchführung der Verwertung ist zu beachten:

Verwertungsaussetzung

  • Lastenbereinigungsprozess
    • Im Falle der Lastenbereinigungsklage muss die Verwertung u.U. ausgesetzt werden, bis dieser Prozess rechtskräftig erledigt ist
  • Weitere Detailinformationen

Vorzeitige Verwertung

  • Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung
    • Zeitpunkt
      • bevor der Gläubiger das Verwertungsbegehren überhaupt stellen darf
    • Schuldnerbegehren
      • Die vorzeitige Verwertung erfordert ein Begehren des Schuldners auf vorzeitige Verwertung
    • Gläubigereinverständnis
      • Die vorzeitige Verwertung darf nur mit Einverständnis des der Pfändungs- und Grundpfandgläubiger stattfinden (vgl. SchKG 133 Abs. 2)
  • Notverkauf?
    • Grundsatz
    • Nach Lastenbereinigung
      • Betreibung
        • Nach der Lastenbereinigung ist gegen einen Notverkauf nichts einzuwenden
      • Konkurs
        • Im Konkursverfahren ist ein Notverkauf demgegenüber ausnahmsweise auch ohne Lastenbereinigung im Falle von „Überdinglichkeit“ erlaubt (vgl. VZG 128 Abs. 2)

Verwertungsaufschub

  • Voraussetzungen für einen Verwertungsaufschub
    • Leistung von Abschlagszahlungen (vgl. SchKG 143a mit Verweis auf SchKG 123)
    • Sofortige Entrichtung der Kosten für die Vorbereitung und Verschiebung der bereits angeordneten Versteigerung durch den Schuldner (vgl. VZG 32 Abs. 1)

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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