Allgemeines
Die Zwangsverwertung von Grundstücken ist einfacher als die Verwertung in Betreibungsverfahren, da das betreibungsrechtliche Vorverfahren entfällt. Der Gläubiger kann durch blosse Forderungseingabe seine Konkursforderung zur Kollokation anmelden, damit sie die Konkursverwaltung prüfen und den Zu- oder Nichtzulassungsentscheid fällen kann.
Begriff
- Grundstücksverwertung im Konkurs = Verwertung des Grundstücks im Rahmen einer Generalliquidation, d.h. Liquidation aller Aktiven zur möglichsten Befriedigung aller Gläubiger, wobei das Grundstück
Gesetzliche Grundlagen
Anwendung
- Konkurseröffnung + Durchführung des Konkursverfahrens
Im Einzelnen:
Literatur
Lehre
- BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung von verpfändeten Grundstücken, in: Berner Bankrechtstag, BBT Band 3, Bern 1996, S. 159 ff.