Einleitung
Grundsatz: Öffentliche Versteigerung
Im Konkursverfahren, v.a. im ordentlichen Konkursverfahren, ist die grundsätzliche Verwertungsart die öffentliche Versteigerung:
Ausnahme und bei gegebenen Voraussetzungen: Freihandverkauf
Unter den massgebenden Voraussetzungen kann aber auch ein Freihandverkauf motiviert werden: