Zum Zeitpunkt der Verwertung ist folgendes zu bemerken:
Allgemeines
- Verwertungsvoraussetzungen
- Lastenbereinigung im Kollokationsverfahren
- Erledigung allfälliger Kollokationsprozesse
- Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses und der diesbezüglichen Positionen des Kollokationsplans
Dringliche Verwertung
- Voraussetzungen einer gebotenen dringlichen Verwertung (vgl. SchKG 238 und SchKG 243, VZG 128; BGE 107 III 90)
- Kein Zuwarten bis zur 2. Gläubigerversammlung
- Grundsatz
- Lastenbereinigung im Kollokationsverfahren; Zulässigkeit einer Beschleunigung der Lastenbereinigung
- Erledigung allfälliger Kollokationsprozesse
- Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses und der diesbezüglichen Positionen des Kollokationsplans
- Ausnahme
- Überdinglichkeit (Ermessen des Konkursamtes)
- Ohne Lastenbereinigung
- Bewilligung der Aufsichtsbehörde (AB), wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden
- Keine Verschleuderungsgefahr
- Vgl. VZG 128 Abs. 2
Weiterführende Informationen
Lehre
- BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung von verpfändeten Grundstücken, in: Berner Bankrechtstag, BBT Band 3, Bern 1996, S. 159 ff.
Judikatur
- Dringlichkeit der Verwertung
- Verwertung ohne vorherige Lastenbereinigung
- Vorbereitung der Versteigerung